Neufassung der Satzung vom 02. Juni 1978 des „Vereins der Ehemaligen, Freunde und Förderer des Gymnasiums Traben-Trarbach“ e.V.

nach Vorstandsbeschluss vom 14. April 2016 (Änderung von §14 der Satzung)

§1 Der Verein führt den Namen: „Verein der Ehemaligen, Freunde und Förderer des Gymnasiums Traben-Trarbach“

§2 Der Verein will die Freundschaft ehemaliger Schüler untereinander pflegen und den lebendigen Kontakt zum gegenwärtigen Geschehen an der Schule erhalten.

Zweck des Vereins ist u.a.

a) die Jugendpflege und Jugendfürsorge aller der Schule angehörenden Schüler sowie die Unterhaltung, Ausstattung und Durchführung aller diesem Zweck dienenden Einrichtungen und Veranstaltungen der Schule.
b) die Aufrechterhaltung und Pflege der Bindung der ehemaligen Schüler und Lehrer an die Schule.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§3 Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, die Zwecke des Vereins zu fördern und sich verpflichtet, die Forderungen dieser Satzung zu erfüllen.

§4 Die Mitgliedschaft kann erworben werden durch formlosen Antrag. Über den Antrag entscheidet der engere Vorstand mit einfacher Mehrheit und unterrichtet den Antragsteller.
Ehrenmitgliedschaft kann durch den erweiterten Vorstand bei Einstimmigkeit ausgesprochen werden.

§5 Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet, wenn die Mitgliederversammlung eine Beitragszahlung mit einfacher Mehrheit beschließt.

Den Mitgliedern wird entsprechend dem Zwecke des Vereins (s. § 2) empfohlen, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung freiwillige Spenden zu leisten, die ausschließlich der unterrichtlichen Arbeit, der materiellen Ausstattung des Gymnasiums und der Förderung bedürftiger Schüler zufließen.

§6 Den Austritt aus dem Verein kann ein Mitglied jederzeit schriftlich erklären. Es ist jedoch verpflichtet, einen beschlossenen Mitgliedsbeitrag bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Austrittserklärung vorgelegt wird, zu bezahlen.

§7 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen, soweit solche von der 
Mitgliederversammlung beschlossen sind, trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.

§8 Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. die Rechnungsprüfer
3. die Mitgliederversammlung 

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB und beruft die Vorstandssitzungen mit und ohne Beiratsmitglieder ein. Die Beiräte sind im Vorstand, falls einberufen, voll stimmberechtigt.
Der Vorstand bemüht sich um das aktive Vereinsleben.

§9 Der Vorstand amtiert zwei Jahre und besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Kassenführer
4. dem Schriftführer.
Die beiden letzteren (3 + 4) können in Personalunion besetzt sein.
5. der geschäftsführende Vorstand (1 – 4) wird durch einen Beirat erweitert, der in der Regel aus mindestens drei Personen besteht und in dem das
Lehrerkollegium vertreten sein soll.

6. Der Vorsitzende kann im Benehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand nach Bedarf weitere Beiratsmitglieder berufen.

7. Die Mitglieder des Beirates sind voll stimmberechtigt.

§10
1. Die Mitgliederversammlung wählt den 1. Vorsitzenden, den stellvertretenden 
Vorsitzenden, den Kassenführer, den Schriftführer und zwei Mitglieder des Beirats. Die übrigen Beiratsmitglieder beruft der Vorsitzende im Benehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand (s. §§ 9, 5 und 6).
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand auf mündliche oder schriftliche Einladung mindestens jedes zweite Jahr einberufen.
3. wählt zwei Rechnungsprüfer.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Anhören des Kassenprüferberichtes über die Entlastung des Vorstandes.
5. Für alle Beschlüsse gilt die einfache Mehrheit der Anwesenden.

§11 Die Rechnungsprüfung ist von den gewählten Prüfern für jedes Kalenderjahr durchzuführen.

§12 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn neben einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zehn Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist diese in einem Zeitraum von acht Wochen neu einzuberufen.
Sie ist dann beschlussfähig unbeschadet der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

§13 Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§14 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des satzungsgemäßen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins auf die Stadt Traben-Trarbach, die es zeitnah und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§15 Die vorstehende Satzung setzt die Satzung vom 04. Juli 1988 außer Kraft.

Traben-Trarbach, 18. April 2016
gez.: Felix Schmitz 1. Vorsitzender

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